Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19b#abs-1 (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/19b#abs-2 (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19b SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 25.06.1999 – L 3 RJ 39/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 19b eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2343)
BGBl. 1988 I S. 2343
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